2. 2.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Am 27. März 2023 fuhren der Beschwerdeführer und der Fahrer eines Sattelschleppers zeitgleich in Kölliken von Oftringen herkommend auf der A1 Richtung Zürich. Der Beschwerdeführer wechselte auf die Überholspur, wobei er den Sattelschlepper überholen und wieder auf die Normalspur wechseln wollte. Beim Spurwechsel geriet er ohne Fremdeinwirkung ins Rutschen und kollidierte mit der Leitplanke und dem Sattelschlepper. Der Beschwerdeführer wurde leicht verletzt; an beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.