Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern hier – selbst im Falle einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung – überdies eine Gehörsverletzung vorliegen sollte. Ob sich die Auffassung der Vorinstanz zum Sachverhalt als richtig erweist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Wahrung des Gehörsanspruchs (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom 9. Dezember 2024, Erw. II/6.5 mit Hinweisen); auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, wird daher noch zurückzukommen sein (siehe hinten Erw. 3).