III/3c). Zudem hat sie sich mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach das Strassenverkehrsamt auf dessen Stellungnahme vom 28. Februar 2024 nicht eingegangen sei, eingehend befasst und eine diesbezüglich geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht verneint (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2). Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Insbesondere zeigt er nicht auf, in welcher Hinsicht die Begründung der Vorinstanz nicht zutreffen soll. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern hier – selbst im Falle einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung – überdies eine Gehörsverletzung vorliegen sollte.