Dass die Vorinstanz sich nicht mit erheblichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers befasst oder von ihm offerierte Beweismittel nicht abgenommen hätte, macht er zu Recht nicht geltend, hatte er doch im vorinstanzlichen Verfahren keine derartigen Anträge gestellt. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz die – ebenfalls aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende – Begründungspflicht verletzt hätte, zumal sie sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf den aus seiner Sicht mangelhaften Deckbelag ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3c).