mittels zurückzuführen ist, ist ausserdem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw. des rechtlichen Gehörs auszugehen (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 36 zu § 7 VRG). Somit ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht in jedem Fall einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben.