Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt habe, ist festzuhalten, dass die Behörden gemäss § 17 Abs. 1 VRPG den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln und dazu die notwendigen Untersuchungen anstellen. Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis).