der Beschwerdeführer hätte diese Rügen spätestens bei der Vorinstanz vorbringen müssen. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 143 V 66, Erw. 4.3 mit Hinweisen; 122 I 120, Erw. 4b; 121 V 150, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2012 vom 30. Mai 2013, Erw. 1.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. II/1.4). Im Übrigen betreffen seine Einwände das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren und gehen hier deshalb ohnehin an der Sache vorbei.