1.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gehörsanspruch die Unvollständigkeit des Polizeirapports in Bezug auf die Aussagen des LKW-Fahrers und die (angeblich) unterbliebene polizeiliche Rechtsbelehrung rügt, so hat er weder vor dem Strassenverkehrsamt noch vor dem DVI eine diesbezügliche Gehörsverletzung geltend gemacht, obwohl er anwaltlich vertreten war. Die erstmals im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene Gehörsrüge erweist sich daher als verspätet; der Beschwerdeführer hätte diese Rügen spätestens bei der Vorinstanz vorbringen müssen.