spruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 SVG; § 21 VRPG). Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung, zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift.