II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Im Wesentlichen bringt er dabei vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht (korrekt) abgeklärt, die Aussagen des LKW- Chauffeurs seien in den dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Akten nicht enthalten gewesen und er sei von der Polizei nicht über seine Rechte als Beschuldigter informiert worden. 1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- -6-