4. Soweit der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 46 Abs. 1 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Vorinstanzen haben keine gegenteilige Anordnung getroffen. Dementsprechend stösst dieser verfahrensrechtliche Antrag ins Leere, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.