4. Mit Eingabe vom 8. November 2024 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde. 5. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2025 wurde das Strassenverkehrsamt aufgefordert, die Administrativakten einzureichen, welche die rechtskräftige Verfügung vom 12. März 2021 betreffen. Dieser Aufforderung kam das Strassenverkehrsamt mit Eingabe vom 19. Mai 2025 nach.