3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers; unter Vormerkung des Anspruchs auf Einreichung einer Kostennote. 2. Am 26. August 2024 entschied das DVI wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 127.60, zusammen Fr. 1'127.60, zu bezahlen.