1. Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz verletzt wurde, weshalb die Sache zur Neubeurteilung (Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 28.03.2024; Ereignis vom 27.03.2023) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 2. Eventualiter: Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. März 2024 aufzuheben und hinsichtlich des Ereignisses vom 27. März 2023 von einer Administrativmassnahme i.S.v. Art. 16 ff. SVG abzusehen. -3-