Die vom Beschwerdeführer für die vermeintliche Unverzichtbarkeit eines Augenscheins vor Ort angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. Der relevante Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten und öffentlich zugänglichen Fachkarten und Bildaufnahmen auf dem Geoportal des AGIS. Die Einschränkung, die eine Rückversetzung des Maschendrahtzauns um 3 m für den Beschwerdeführer bedeuten würde, ist auch so erkennbar, was aber nichts daran ändert, dass ihm diese Einschränkung im höherwertigen Interesse der Freihaltung des Gewässerraums zumutbar ist. Infolgedessen - 16 -