Anfügung der Klammerbemerkung ("im Umgebungsplan als Pflanzfläche bezeichnet") wurde schon im Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen, nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren, hinreichend klar bestimmt, welcher Bereich gemeint ist (vgl. dazu Vorakten, act. 14), und dass die bestehende Betonstützmauer davon nicht erfasst wird, mithin der Boden, auf dem diese steht, nicht von der angeordneten Begrünungspflicht betroffen ist. Der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Anpassung des Entscheiddispositivs bedurfte es dafür nicht. Insofern wurde auch dieser Antrag zu Recht abgewiesen.