4. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Argumentation des Beschwerdeführers, die Auflage betreffend die Anlage eines 1,6 m breiten Grünstreifens entlang der südlichen Parzellengrenze sei unklar bzw. zweideutig gewesen und eine Präzisierung dieser Auflage sei erst im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (durch Klarstellung in der Beschwerdeantwort) erfolgt, so dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Anpassung respektive Neuformulierung der Auflage von der Vorinstanz eigentlich gutzuheissen gewesen wäre. "Entlang der südlichen Parzellengrenze" ist nicht gleichbedeutend mit "an der südlichen Parzellengrenze" und durch die