Dass dem Beschwerdeführer der Verzicht auf einen Maschendrahtzaun als Einfriedung des östlichen Grundstücksteils nicht zumutbar wäre, ist aus seinen Vorbringen nicht ersichtlich. Namentlich finanziellen Überlegungen betreffend Mehrkosten einer Hecke (aus einheimischen Gehölzen) ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Verpflichtung zum Rückbau des Maschendrahtzauns kein massgebliches Gewicht einzuräumen, was umso mehr gilt, als damit keine Verpflichtung zur Pflanzung einer Hecke (als Ersatzmassnahme) verbunden ist. Ausserdem erscheint eine solche Ersatzmassnahme nicht als notwendig. Hinreichend konkrete und schwer- - 15 -