Art. 41c Abs. 1 GSchV sieht keine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen im Gewässerraum im Falle von speziellen Lagen oder Grundstücksformen vor, solange diese nicht zur Standortgebundenheit eines im öffentlichen Interesse liegenden Bauwerks führen (siehe dazu schon Erw. 3.2.3 vorne). Härtefälle oder ausserordentliche Verhältnisse begründen für sich genommen keinen Ausnahmetatbestand. Die Gründe für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen im Gewässerraum werden in Art. 41c Abs. 1 GSchV abschliessend geregelt.