Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Pflanzung einer Hecke anstelle des rückzubauenden Maschendrahtzauns bestehe nicht und die Kosten dafür seien insofern vernachlässigbar. Auch ohne konkret geplante Revitalisierungsmassnahme überwiege das Interesse am Rückbau des Maschendrahtzauns aus Gründen des Hochwasserschutzes, der ökologischen Vernetzung und der Einhaltung der Rechtsordnung das Interesse am Erhalt desselben. 3.5.3. Auch mit ihrer Einschätzung dazu, dass der angeordnete Rückbau des Maschendrahtzauns mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar sei, liegen die Vorinstanzen richtig. Den Ausführungen in der Beschwerde gilt es Folgendes entgegenzuhalten: