Die Abteilung für Baubewilligungen gab in der Beschwerdeantwort zudem zu bedenken, dass die Lage und die schmale Form der Bauparzelle Nr. bbb keine Gründe seien, um eine Baubewilligung für eine Baute oder Anlage im Gewässerraum zu erwirken. Würden diese Umstände bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Restitutionsmassnahmen berücksichtigt, würde dies zu einer Besserstellung von Bauherren, die kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchliefen, gegenüber den sich in dieser Hinsicht korrekt verhaltenden Personen führen.