zu privilegieren. Die Sicherheit von Menschen und Tieren könne auch auf andere Weise als mit einem Maschendrahtzaun gewährleistet werden. Das Risiko für die finanziellen Verluste müsse übernehmen, wer – wie der Beschwerdeführer – eigenmächtig baue. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nur ausnahmsweise und der Beschwerdeführer habe keine konkreten vergleichbaren Fälle namhaft gemacht, in welchen Bauten oder Anlagen im Gewässerraum von der dafür zuständigen Abteilung für Baubewilligungen bewilligt worden seien oder zumindest geduldet würden. - 14 -