Die Abweichung vom Erlaubten sei mit Rücksicht auf die Länge des strittigen Zauns mehr als geringfügig. Die Durchsetzung der Bauvorschriften, die Einhaltung des Gewässerabstands, die Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerraums, die Freiraumschaffung für eine ökologische Vernetzung, die Gewährleistung des Hochwasserschutzes sowie des erforderlichen Raums für eine Revitalisierung des Bachs lägen im öffentlichen Interesse und seien höher zu gewichten als das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt seines Maschendrahtzauns.