Unzutreffend sei die Behauptung, die Pflanzung einheimischer Gehölze könnte die gleiche Sicherheit wie ein eng geflochtener Maschendrahtzaun gewährleisten. Zudem würde eine Bestockung mit ausgewachsenen Gehölzen dem Beschwerdeführer erhebliche Mehrkosten verursachen, deren Tragung von ihm nicht verlangt werden könne. Das Interesse an der Durchsetzung der baulichen Ordnung werde durch die zahlreich vorhandenen Zäune im Gewässerraum der C._____ relativiert. Aus all diesen Gründen sei von einem Rückbau des Maschendrahtzauns abzusehen. Mit einem Revers für den Fall der Realisierung eines Revitalisierungsprojekts könnte sich der Beschwerdeführer dagegen abfinden.