Die verlangte Verschiebung des Zauns um 3 m nach Norden würde dazu führen, dass das Grundstück durch den Zaun mittig geteilt würde und kaum noch nutzbar wäre, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Abgesehen davon gehe vom Maschendrahtzaun keine konkrete Gefährdung der Ziele der Gewässerschutzgesetzgebung aus, zumal auch kein ausgearbeitetes Projekt für eine Revitalisierung der C._____ vorliege. Unzutreffend sei die Behauptung, die Pflanzung einheimischer Gehölze könnte die gleiche Sicherheit wie ein eng geflochtener Maschendrahtzaun gewährleisten.