§ 111 Abs. 1 lit. a BauG) wahren. Am schmalsten Punkt sei die Parzelle gerade einmal 5,5 m breit. Aufgrund dieser besonderen Lage und Form seien die baulichen Möglichkeiten auf der Parzelle Nr. bbb erheblich eingeschränkt. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, obwohl diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Rückbauanordnung essenziell seien. Die verlangte Verschiebung des Zauns um 3 m nach Norden würde dazu führen, dass das Grundstück durch den Zaun mittig geteilt würde und kaum noch nutzbar wäre, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei.