2.7 mit Hinweisen). Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sicherstellen, er ist grundsätzlich auch unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisie- rungs- und Hochwasserschutzprojekten auszuscheiden (BGE 140 II 428, Erw. 8.1). Der Verzicht auf die Festlegung ausreichender Gewässerräume kann sich allerdings an Ufern rechtfertigen, die schon so dicht überbaut sind, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion voraussichtlich auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (BGE 143 II 77, Erw. 2.8). Eine wichtige Rolle spielt dabei, ob es sich um ein zentral oder peripher gelegenes Gebiet handelt: