3.3.2. Die Vorinstanz gelangte zum gegenteiligen Schluss, dass sich der Maschendrahtzaun nicht in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 II 77, Erw. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2017 vom 16. November 2018, Erw. 5.4) befinde und hier auch keine Situation erkennbar sei, in der eine Überbauung des Gewässerraums für eine raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und Siedlungsentwicklung nach innen erforderlich wäre (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3.3).