besiedelten Dorfzentrum, durch welches auch die C._____ fliesse. Entlang deren Ufer fänden sich keine unbebauten Parzellen. Das Gebiet sei durchgehend eng bebaut, was insbesondere auf die Kernzone zutreffe. Gesamtheitlich betrachtet sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 II 77, Erw. 2.7 f.) von einem Zentrumsgebiet auszugehen. Auch liege keine kleine Gemeinde vor, bei der man auf das ganze Gemeindegebiet abstellen könnte. Relevant sei der Dorfkern, in welchem sich die Bauparzelle befinde. Die Ausnahmebewilligung solle in einer solchen Situation eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung erwünschte städtebauliche Verdichtung ermöglichen.