3.3. 3.3.1. Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV seien hier gegeben, weil sich die Parzelle Nr. bbb in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne dieser Bestimmung befinde. Die Parzelle befinde sich in der Kernzone (Zone K) der Gemeinde Q._____ und im dicht - 11 -