Es liesse sich einzig argumentieren, dass der Maschendrahtzaun wegen der beengten Verhältnisse im östlichen Bereich der Parzelle Nr. bbb nicht ausserhalb des Gewässerraums realisiert werden kann, ohne dass die Nutzbarkeit des damit eingefriedeten Gartens (weitgehend) verloren ginge. Doch auch unter diesen Prämissen müsste der Maschendrahtzaun in einem öffentlichen Interesse liegen, um als standortgebunden zu gelten (vgl. zum Ganzen die modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz "Gewässerraum" der Bundesämter für Umwelt [BAFU], Raumentwicklung [ARE] und Landwirtschaft [BLW], Bern 2019 [nachfolgend: Arbeitshilfe