Weder ist ein Maschendrahtzaun zur Einfriedung eines Hausgartens eine Baute, die eine besonders enge sachliche Beziehung zu einem Gewässer (hier: Bach) oder dessen Ufer aufweisen muss, noch ist er aufgrund seines Bestimmungszwecks oder seiner Funktion auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen, wie beispielsweise eine Brücke oder ein Flusskraftwerk. Es liesse sich einzig argumentieren, dass der Maschendrahtzaun wegen der beengten Verhältnisse im östlichen Bereich der Parzelle Nr. bbb nicht ausserhalb des Gewässerraums realisiert werden kann, ohne dass die Nutzbarkeit des damit eingefriedeten Gartens (weitgehend) verloren ginge.