Andere Gründe, derentwegen der Maschendrahtzaun als standortgebundenes Bauwerk im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV zu qualifizieren wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht (hinreichend substanziiert) vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Weder ist ein Maschendrahtzaun zur Einfriedung eines Hausgartens eine Baute, die eine besonders enge sachliche Beziehung zu einem Gewässer (hier: Bach) oder dessen Ufer aufweisen muss, noch ist er aufgrund seines Bestimmungszwecks oder seiner Funktion auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen, wie beispielsweise eine Brücke oder ein Flusskraftwerk.