Im Übrigen sei es nicht Sache der privaten Grundeigentümer, (angebliche) Hochwasserschutzmassnahmen innerhalb des Gewässerraums zu erstellen. Privater Hochwasserschutz finde am Gebäude selbst statt und werde nicht in Form eines Maschendrahtzauns verlangt. Hochwasserschutzmassnahmen im öffentlichen Interesse und im Gewässerraum würden durch den Kanton respektive die Gemeinde koordiniert geplant und realisiert. Ein Maschendrahtzaun stelle im Falle eines Hochwassers nicht nur ein Risiko dar, sondern störe unter anderem generell die Längsvernetzung, die klar zu den Aufgaben eines Gewässerraums gehöre und damit direkt im öffentlichen Interesse liege.