3.2.2. Die Abteilung für Baubewilligungen zeigt sich in der Beschwerdeantwort verwundert darüber, dass der Beschwerdeführer den Maschendrahtzaun als Hochwasserschutzmassnahme verstanden haben will. Seine Aussagen entbehrten jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. Erreiche das Hochwasser einen Stand, der bis zum Maschendrahtzaun hinaufreiche, sei mit Schutt und Geschiebe zu rechnen, das mit grosser Zugkraft mit dem Wasser mitgeschwemmt werde. Einer solchen Last könne ein Maschendrahtzaun nicht standhalten. Werde der Zaun mitgerissen, erhöhe er als zusätzlicher Fremdkörper die Gefahr (für Schäden).