Ein Maschendrahtzaun könne solches Material abfangen. So gesehen könne der Maschendrahtzaun als effektives Mittel zum Schutz vor Hochwasser betrachtet werden. Entsprechend liege die für die Standortgebundenheit erforderliche sachliche Beziehung zum Gewässer vor. Damit erweise sich auch die Behauptung als unzutreffend, dass der Maschendrahtzaun dem öffentlichen Interesse der Hochwassersicherheit zuwiderlaufe. Eine Ausnahmebewilligung für den streitgegenständlichen Maschendrahtzaun komme somit in Anwendung von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV in Frage.