Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vermeintliche Besitzstandsgarantie einst sein zentrales und aussichtsreichstes Argument gegen den Rückbau des Maschendrahtzauns gebildet haben mag. Hätte er nicht weitere, von ihm als hinreichend eingestufte Gründe gesehen, um sich dem Rückbau zu widersetzen, hätte es auf der Hand gelegen, die beim Regierungsrat erhobene Beschwerde zurückzuziehen, anstatt nur von der Berufung auf die Besitzstandsgarantie Abstand zu nehmen (Vorakten, act. 189), zumindest aber den vorinstanzlichen Entscheid zu akzeptieren. Stattdessen scheint er der Meinung zu sein, dass auch die Bewilligungsfähigkeit der Baute nach Art. 41c Abs. 1