der Darstellung des Beschwerdeführers widersprechende Bildaufnahmen hätte beseitigen lassen. Und schliesslich beweist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht, dass er den Rückbau des Maschendrahtzauns auch ohne Inanspruchnahme der Besitzstandsgarantie weiterhin nicht akzeptiert, woraus ebenfalls zu schliessen ist, dass seine vorinstanzliche Beschwerdeführung nicht durch eine Verletzung der Begründungspflicht verursacht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vermeintliche Besitzstandsgarantie einst sein zentrales und aussichtsreichstes Argument gegen den Rückbau des Maschendrahtzauns gebildet haben mag.