Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass er sich nicht mehr daran erinnert hätte, den früheren Holzlattenzaun gemäss seinen sinngemässen Schilderungen in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren etappenweise, beginnend im Jahr 2009 an der Südgrenze der Parzelle, durch den Maschendrahtzaun ersetzt zu haben (vgl. Vorakten, S. 158 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Erstellungsjahrs des Maschendrahtzauns keinem für die Beurteilung der Besitzstandsgarantie relevanten Irrtum erlegen ist, der sich durch einen vollständig begründeten erstinstanzlichen Entscheid mit Hinweis auf -8-