Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass er seine Prozesschancen in diesem Punkt deutlich höher bewertete, weil er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz noch nichts von der Existenz von Bildaufnahmen wusste, die seine Darstellung, der Maschendrahtzaun sei bereits im Jahr 2009 errichtet worden, widerlegen. Allerdings wäre in diesem Fall nicht die Verletzung der behördlichen Begründungspflicht für seine Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz kausal gewesen, sondern allenfalls die den erstinstanzlichen Behörden gleichermassen vorgeworfene Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) und seine eigene Überzeugung, den Maschendrahtzaun (nach-