Vielmehr könnte der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Entfernung des Maschendrahtzauns wehrte, Ausdruck davon sein, dass ihm dieser wichtiger ist als die übrigen Gartengestaltungselemente. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass er seine Prozesschancen in diesem Punkt deutlich höher bewertete, weil er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz noch nichts von der Existenz von Bildaufnahmen wusste, die seine Darstellung, der Maschendrahtzaun sei bereits im Jahr 2009 errichtet worden, widerlegen.