2.3. Dass der Beschwerdeführer den Rückbau der anderen Gartengestaltungselemente widerstandslos akzeptierte, beweist nicht, dass er auch den Rückbau des Maschendrahtzauns ohne weiteres akzeptiert und von einem Rechtsmittel dagegen abgesehen hätte, wenn ihm die von der Abteilung für Baubewilligungen präsentierten Holzlattenzaun-Aufnahmen aus dem Jahr 2016 (Vorakten, act. 138) bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheide vorgelegen hätten. Vielmehr könnte der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Entfernung des Maschendrahtzauns wehrte, Ausdruck davon sein, dass ihm dieser wichtiger ist als die übrigen Gartengestaltungselemente.