für Baubewilligungen (Vorakten, act. 138), feststellen müssen. Kurz darauf habe er mit seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 klargestellt, dass er sich zu Unrecht auf die Besitzstandsgarantie berufen habe. Falsch sei die Annahme der Vorinstanz, er (der Beschwerdeführer), dem die Parzelle Nr. bbb seit 1998 gehöre, müsste wissen, wann der Maschendrahtzaun errichtet worden sei. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er bezüglich des Erstellungsdatums des Maschendrahtzauns nicht falsch gelegen haben könnte, zumal er alle anderen Gartengestaltungselemente ohne Widerrede sofort zurückgebaut habe.