Die Frage der Besitzstandsgarantie habe das Hauptthema seiner Beschwerde gebildet. Deshalb hätte die Vorinstanz die – schwerwiegende – Gehörsverletzung zwingend im Kostenpunkt berücksichtigen müssen. Tatsächlich gehe aus der Abbildung der Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer (Vorakten, act. 129) nicht hervor, dass der gesamte Maschendrahtzaun auch im hier relevanten 3-Meter-Bereich entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. bbb nach 2016 errichtet worden sei. Dies habe er erst nach Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten, inklusive Beilagen zur Beschwerdeantwort der Abteilung -7-