2.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, die Annahme der Besitzstandsgarantie für den Maschendrahtzaun sei für seine Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz sehr wohl kausal gewesen. Hätte er bereits im Baubewilligungsverfahren von der Errichtung des Maschendrahtzauns nach 2016 Kenntnis gehabt, hätte er die Entscheide der Abteilung für Baubewilligungen und des Gemeinderats vollumfänglich akzeptiert, zumal für die Präzisierung der Auflage betreffend den entlang der südlichen Parzellengrenze anzulegenden 1,6 m breiten Grünstreifen eine einfache Anfrage bei der Abteilung für Baubewilligungen genügt hätte. Die Frage der Besitzstandsgarantie habe das Hauptthema seiner Beschwerde gebildet.