188 f.) habe er sich aus unerfindlichen Gründen dazu bekannt, sich zu Unrecht auf die Besitzstandsgarantie berufen zu haben. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Gehörsverletzung für die Beschwerdeerhebung offenkundig nicht kausal gewesen sei, der Beschwerdeführer die Beschwerde mithin auch erhoben hätte, wenn die Ausführungen der Abteilung für Baubewilligungen zum Erstellungsdatum des Maschendrahtzauns bereits im Entscheid vom 2. März 2023 enthalten gewesen wären (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid Erw. 2.2.4).