GSchV am 1. Juni 2011) errichtet worden sei (und deshalb unter die kantonale Besitzstandsgarantie [§ 68 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 {Baugesetz, BauG; SAR 713.100}] falle). Dabei habe er es nicht bei dieser tatsachenwidrigen Behauptung bewenden lassen, sondern diese sogar mit einer Rechnung und einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Gartenbauunternehmens untermauert. Erst mit der Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Vorakten, act. 188 f.) habe er sich aus unerfindlichen Gründen dazu bekannt, sich zu Unrecht auf die Besitzstandsgarantie berufen zu haben.