Die Begründung sei im Beschwerdeverfahren nachgeliefert worden und der Beschwerdeführer habe sich eingehend dazu äussern können. Hinzu komme, dass der Regierungsrat mit voller Kognition entscheide, weshalb eine Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren auch unter diesem Aspekt angezeigt sei. Dies gelte -6- umso mehr, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich anerkenne, dass er sich zu Unrecht auf die Besitzstandsgarantie berufen habe.