2. 2.1. Die Vorinstanz befand, eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheide wegen der von ihr festgestellten Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der fehlenden Begründung zur Verwerfung der Besitzstandsgarantie für den Maschendrahtzaun und die Rückweisung der Sache zu neuem (vollständig begründeten) Entscheid an die Abteilung für Baubewilligungen und den Gemeinderat würde einen formalistischen Leerlauf darstellen, der dem Beschwerdeführer keinen zusätzlichen Nutzen bringe, sondern lediglich unnötige Verzögerungen verursache. Die Begründung sei im Beschwerdeverfahren nachgeliefert worden und der Beschwerdeführer habe sich eingehend dazu äussern können.