Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz der von ihr festgestellten Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren (durch fehlende Begründung dessen, dass der Maschendrahtzaun nicht von der Besitzstandsgarantie profitiere) keine (Kosten-)Folge gegeben habe. Zudem sei die Vorinstanz trotz der von ihm verlangten Anpassung und der erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erfolgten Präzisierung einer unklaren Auflage im Teilentscheid der Abteilung für Baubewilligungen (in Bezug auf die genaue Lage des 1,6 m breiten Grünstreifens entlang der südlichen Parzellengrenze) fälschlicherweise von einem vollständigen Unterliegen des Beschwerdeführers ausgegangen.